Anmerkung: Dieser Ablauf stellt einen Vorschlag dar, da die letztendliche Verantwortung bei der Einrichtung bzw. dem TrÀger liegt.
Anmerkung 2: Hilfreiche Links zum Thema finden Sie hier rechts auf der Seite. Die maĂgeblichen Downloads fĂŒr diesen Prozess finden Sie auf der Hauptseite.

Das vorliegende Ablaufschema soll FachkrĂ€fte in Kitas dabei unterstĂŒtzen, Anhaltspunkte einer möglichen KindeswohlgefĂ€hrdung zu erkennen und professionell zu handeln.
In einer Kita werden Hinweise auf eine mögliche KindeswohlgefĂ€hrdung erkannt. Diese Beobachtung wird sehr zeitnah mit Kolleg:innen und der Leitung besprochen. Es wird dabei in einer ersten EinschĂ€tzung besprochen, ob gewichtige Anhaltspunkte fĂŒr eine KindeswohlgefĂ€hrdung erkennbar sind.
Die jeweilige Fachkraft trĂ€gt mit der Leitung die Verantwortung fĂŒr das weitere Handeln und die unabdingbare Dokumentation. Wichtig ist hierbei, dass die Dokumentation nicht als zusĂ€tzliche, unnĂŒtze Pflicht angesehen wird. Sie belegt die MaĂnahmen im weiteren Verlauf, welche Verdachtsmomente wahrgenommen wurden und warum wann welche Entscheidungen getroffen wurden. Damit wird auch eine Absicherung der Kollegen und Transparenz gegenĂŒber den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt herbeigefĂŒhrt.
Werden keine gewichtige Anhaltspunkte fĂŒr eine KindeswohlgefĂ€hrdung erkannt ist der Prozess beendet.
Werden allerdings gewichtige Anhaltspunkte fĂŒr eine KindeswohlgefĂ€hrdung gesehen, ist nun zwingend eine GefĂ€hrdungseinschĂ€tzung durchzufĂŒhren. Bei der GefĂ€hrdungseinschĂ€tzung muss eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen werden. Alle Schritte werden weiterhin dokumentiert (siehe Kapitel âDokumentationâ) und ggf. der TrĂ€ger informiert.
Wichtig: Der Einbezug der Eltern/Sorgeberechtigten ist erforderlich, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Zu welchem Zeitpunkt der Einbezug der Eltern erfolgt, ist nicht klar in einem Ablauf festzuhalten.
Die GefĂ€hrdungseinschĂ€tzung hat schlieĂlich vier mögliche Ergebnisse.
a) Es wird festgestellt, dass es sich nicht um eine KindeswohlgefÀhrdung handelt und ein Schutzplan / Interventionsplan nicht nötig ist. In diesem Fall ist der Prozess beendet.
b) Wenn das Ergebnis zum zweiten so ausfÀllt, dass man keine KindeswohlgefÀhrdung feststellt, aber weitere Hilfestellung / ein Schutzplan nötig ist. Dann geht es an die Umsetzung des Schutzplans.
c) Genauso fĂŒr den Fall, dass man feststellt, dass eine KindeswohlgefĂ€hrdung vorliegt, aber dennoch ein Schutzplan in der Einrichtung möglich ist, sprich: man sieht eine Möglichkeit in der eigenen Einrichtung den Schaden vom Kind abzuwenden. Auch in diesem Fall geht es an die Umsetzung des Schutzplans.
d) Im letzten Fall ist festgestellt worden, dass eine KindeswohlgefÀhrdung vorliegt, aber mit den Ressourcen der eigenen Einrichtung nicht ausreichend, einen Schutzplan zu erstellen. In einem solchen Fall ist eine Meldung nach § 8a SGB VIII ans Jugendamt zu machen.
Die Einschaltung des Jugendamtes sollte – wenn möglich – mit EinverstĂ€ndnis der Eltern/Personensorgeberechtigten, mindestens jedoch mit dem Wissen dieser geschehen (Transparenzgebot). Dieses ist nur zu umgehen, wenn dadurch die Gefahr fĂŒr das Kind erhöht wird.
Zum Thema Datenschutz im Rahmen der Meldung an das Jugendamt meint die Homepage Kitarechtler.de:
Es handelt sich um gesetzliche ErlaubnistatbestĂ€nde, die eine Ăbermittlung zulassen und zugleich eine strafrechtlich relevante Handlung i.S.d. § 203 StGB ausschlieĂen.
Die weitere Vorgehensweise wird gemeinsam besprochen, wobei das Jugendamt die Fallverantwortung ĂŒbernimmt.
Info: Auch im Jugendamt wird eine kollegiale EinschĂ€tzung des GefĂ€hrdungsrisikos vorgenommen und im Kontakt mit dem Kind sowie den Eltern/Personensorgeberechtigten weitere Schritte zur Abwendung der möglichen GefĂ€hrdung vereinbart und gegebenenfalls erforderliche Hilfen (z.B. MaĂnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz – SGB VIII) eingeleitet. Auch im Jugendamt wird eine kollegiale EinschĂ€tzung des GefĂ€hrdungsrisikos vorgenommen und im Kontakt mit dem Kind sowie den Eltern/Personensorgeberechtigten weitere Schritte zur Abwendung der möglichen GefĂ€hrdung vereinbart und gegebenenfalls erforderliche Hilfen (z.B. MaĂnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz – SGB VIII) eingeleitet. NĂ€heres zur Rolle des Jugendamts finden Sie HIER.
Sind die Eltern/Personenberechtigten nicht gewillt und/oder in der Lage zum Wohl ihres Kindes mitzuwirken und liegen begrĂŒndete Verdachtsmomente einer KindeswohlgefĂ€hrdung vor, wird das Familiengericht vom Jugendamt eingeschaltet.
Bei der Umsetzung des Schutzplans muss zeitnah geschaut werden, ob die Umsetzung des Schutzplans erfolgreich ist. Wenn dem nicht so ist, also die Gefahr noch besteht, ist ebenso eine Meldung nach §8a ans Jugendamt zu machen.
In dem anderen Fall, dass der Schutzplan erfolgreich und der Schaden vom Kind abgewendet wurde, endet auch hier der Prozess.
Achtung:
Liegt ein sofortiger Handlungsbedarf vor, d.h. es besteht eine unmittelbare Gefahr fĂŒr Leib und Leben des Kindes oder des Jugendlichen, so ist unverzĂŒglich die Polizei und/oder der Rettungsdienst anzurufen. Eine Orientierung hierzu gibt die Handlungsorientierung.