Ablauf bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung in der Schule

Die Grundlage: Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII und § 4 KKG

Der § 8a SGB VIII ist das Fundament des staatlichen Kinderschutzes in Deutschland. Er definiert den „Schutzauftrag“ des Jugendamtes, das bei Bekanntwerden „gewichtiger Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen tätig werden muss. Kern des Paragrafen ist die Verpflichtung des Jugendamtes, das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte professionell einzuschätzen. Während § 8a SGB VIII den allgemeinen Rahmen setzt, definiert § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) das konkrete, gestufte Verfahren für bestimmte Berufsgruppen, die einem besonderen Berufsgeheimnis unterliegen. Der Gesetzgeber zählt hierzu explizit auch „Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen“. Damit unterliegen Lehrkräfte nicht einer pauschalen Meldepflicht, sondern einem differenzierten Handlungsauftrag, der als mehrstufiges Verfahren (mehrstufiges Verfahren) angelegt ist. Hilfe bei der Einschätzung gibt die Handlungsorientierung, aber vor allem die sog. insoweit erfahrenen Fachkräfte, die auf dieses Thema spezialisiert sind.

Das vorliegende Ablaufschema soll Lehrerinnen und Lehrer in Schulen dabei unterstützen, Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu erkennen und professionell zu handeln.

Handlungsschema

Die Stufen des Verfahrens sind

1. Erörterung

Bei gewichtigen Anhaltspunkten sollen Lehrkräfte die Situation mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten erörtern. Die Formulierung „sollen“ ist eine Soll-Vorschrift, die einen Regelfall beschreibt, von dem in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Gefährdung des Kindes durch das Gespräch) abgewichen werden kann.

2. Hinwirken auf Hilfen

Soweit erforderlich, sollen sie bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Ziel ist es, die Eltern zu motivieren, UnterstĂĽtzungsangebote freiwillig anzunehmen.

3. Inanspruchnahme von Beratung

Lehrkräfte haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung die Beratung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (iseF) in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck sind sie befugt, die dafür erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form zu übermitteln (§ 4 Abs. 2 KKG).

4. Informationsbefugnis

Erst wenn eine Abwendung der Gefährdung durch die vorgenannten Schritte scheitert oder von vornherein aussichtslos erscheint und die Lehrkraft das Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich hält, ist sie befugt, das Jugendamt zu informieren (§ 4 Abs. 3 KKG). Dies ist eine Befugnis, keine unbedingte Pflicht. Bevor diese Meldung erfolgt, müssen die Betroffenen (Eltern und Kind) darüber in Kenntnis gesetzt werden (Hinweispflicht), es sei denn, dieser Hinweis würde den wirksamen Schutz des Kindes gefährden. Eine Vorlage für eine Meldung finden Sie HIER.

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