Meldung einer Kindeswohlgefährdung

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist eine zentrale Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Das zuständige Jugendamt ist die verantwortliche Behörde zur Entgegennahme und Prüfung von Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls. Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung können vielfältig sein und umfassen unter anderem Vernachlässigung, körperliche Misshandlung, seelische Gewalt oder sexuellen Missbrauch.

Hinweise auf eine potenzielle Kindeswohlgefährdung können sowohl von Privatpersonen (z.B. Nachbarn, Verwandte) als auch von Fachkräften (z.B. aus Schule, Kita, Gesundheitswesen) an das Jugendamt gemeldet werden.

Die gesetzliche Verpflichtung und Befugnis des Jugendamtes zum Handeln basiert maßgeblich auf dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe). Dieser Paragraph definiert das Verfahren zur Risikoabschätzung bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung. Ergänzend regelt § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) die strukturierte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Institutionen und Berufsgruppen zur Sicherstellung des Kinderschutzes.

Nach Eingang einer Meldung erfolgt eine fachliche Prüfung und Bewertung des Gefährdungsrisikos durch das Jugendamt. Dieser Prozess beinhaltet üblicherweise die Kontaktaufnahme mit der Familie und ggf. weiteren beteiligten Stellen, um die Situation einzuschätzen und den Hilfebedarf zu ermitteln. Ziel ist die Abwendung der Gefährdung und die Sicherstellung des Kindeswohls, gegebenenfalls durch die Einleitung geeigneter Hilfen.

Eine Vorlage zur Meldung einer Kindeswohlgefährdung als DOC und als ausfüllbare PDF finden Sie auf dieser Seite.

GĂĽltigkeit

  • fĂĽr Fachkräfte gemäß SGB VIII
  • fĂĽr Kita
  • fĂĽr Schule

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